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Gerrit Stöver
Sales Representative
+49 69 273 166 142 gerrit.stoever@nimbus.health
Emely Wachs
Sales Manager
+49 69 273 166 158 emely.wachs@nimbus.health
Sandra Buchcik
Head of Sales
+49 69 273 166 168 sandra.buchcik@nimbus.health
Jennifer Zuban
Sales Representative
+49 69 273 166 159 jennifer.zuban@nimbus.health

Informationen für Apotheker:innen

Willkommen im Nimbus Health Apothekenbereich
Cannabis als Medizin
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Cannabinoide als Medizin
Liebe Pharmazeut:innen,
willkommen im Nimbus Health Apothekenbereich!

Seit Inkrafttreten des „Cannabis als Medizin Gesetz“ im März 2017 sind getrocknete Cannabis-Blüten & Cannabis-Extrakte verschreibungs- & erstattungsfähig.

Über 150.000 Patient:innen werden in Deutschland mit Cannabis-Arzneimitteln therapiert.
Auch die Begleiterhebung des BfArM bestätigt das umfangreiche Wirkspektrum der Cannabismedizin.


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Cannabinoide als Medizin
Liebe Pharmazeut:innen,
willkommen im Nimbus Health Apothekenbereich!

Seit Inkrafttreten des „Cannabis als Medizin Gesetz“ im März 2017 sind getrocknete Cannabis-Blüten & Cannabis-Extrakte verschreibungs- & erstattungsfähig.

Über 150.000 Patient:innen werden in Deutschland mit Cannabis-Arzneimitteln therapiert.
Auch die Begleiterhebung des BfArM bestätigt das umfangreiche Wirkspektrum der Cannabismedizin.


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Das Cannabis-Rezept
Ihre Kundschaft möchte ein Cannabis-Rezept einlösen?
- Wir führen Sie Schritt für Schritt durch den Prozess der Cannabis-Verordnung. Cannabisblüten, Cannabisextrakte sowie Dronabinol-Zubereitungen müssen auf einem BtM-Rezept verordnet werden.

Worauf müssen Sie bei der Rezeptbelieferung achten?

1. Ausstellugsdatum: Ein BtM-Rezept muss laut BtMVV (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung) nach 8 Tagen (Ausstellungsdatum + 7 Tage) in der Apotheke vorgelegt werden.
WICHTIG: Prüfen Sie die Rezept-Gültigkeit, um Retax zu vermeiden!

HINWEIS: Die Vorlage des Rezeptes muss innerhalb der 8 Tage stattfinden, ein Bedrucken des Rezeptes ist im Nachgang möglich. Hierfür immer den Eingang schriftlich oder durch einen Stempel festhalten – sonst droht Retax.

2. Produkt: Produkttyp & Produkt müssen explizit genannt werden (z.B. „Cannabisblüten Bedrocan“, „Cannabisextrakt Althea 2/25“), da sich die Sorten in ihrem Wirkstoff-Gehalt unterscheiden. Eine reine Wirkstoffverordnung unter Angabe des THC-Gehalts ist nicht zulässig.
WICHTIG: Je Produkt zu Kassenlasten ist jeweils ein BTM-Rezept notwendig.

3. Dosierungsangabe: Wurde die Gebrauchsanweisung nur mit dem Hinweis „Gemäß schriftlicher Anweisung“ auf dem BTM-Rezept kenntlich gemacht, so muss die Anweisung der Apotheke zusätzlich in schriftlicher Form vorliegen. Grund dafür ist die Kennzeichnungspflicht der Primärverpackung. Fehlt eine zusätzliche schriftliche Anweisung seitens des Arztes, darf die Rezeptur bis zur Klärung nicht hergestellt werden.
WICHTIG: Rücksprache mit Verordner:in erforderlich!

4. Arztstempel: Jeder Arzt darf Betäubungsmittel verordnen – ausgenommen davon sind Zahnärzte & Tierärzte, die nicht berechtigt sind, Cannabis als Medizin zu verschreiben.
WICHTIG: Prüfen Sie den Arztstempel & eigenhändige Unterschrift! Es muss in jedem Fall eindeutig sein, wer verordnet hat!

Bestellen
Über 180 verschiedene Cannabisblüten - Mehr als 60 verschiedene Cannabisextrakte ABER der Großhandel führt die gewünschte Sorte nicht. Schon wieder ist ein Produkt nicht verfügbar? Sie müssen eine gleichwertige Alternative finden!

Sollte es mal kompliziert sein – sind wir für Sie da!

Gern stehen wir Ihnen bei der Suche nach einer adäquaten Alternative für Ihre Kundschaft zur Verfügung. Kompetente Beratung und schnelle Lösungen durch unser medizinisches Fachpersonal garantiert! Lieferung in maximal 24 Stunden in Ihre Apotheke.

Telefonisch: 069 273 166 166
Per E-Mail: bestellung@nimbus.health
Im Webshop: Webshop
Per FAX: 069 273 166 155


Tipp: Prüfen Sie die Verfügbarkeit vorab in unserem Webshop!
Sollte mal etwas nicht verfügbar sein, können Sie gerne bereits reservieren.
Empfangen
Hurra, Hurra, die Post ist da!

Medizinal-Cannabis in 24h: Alle Bestellungen vor 14:00 Uhr werden noch am selben Tag verpackt und – deutschlandweit – am nächsten Tag in Ihre Apotheke geliefert.

Wir garantieren einen zuverlässigen & schnellen Transport temperatursensibler Arzneimittel im Bereich von 15 °C bis 25 °C, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Diese Art des Versands ist besonders in heißen Sommermonaten enorm wichtig, um die Qualität der Ware konstant sicherzustellen.

Nimbus Bonus: Für die Rücksendung der Empfangsbestätigung liegt der Lieferung ein vorfrankierter Rücksendebrief bei.

Tipp: Alle Freigabe- & Analysenzertifikate finden Sie auch in unserem Webshop am jeweiligen Produkt zum Download.
Lagerung
Wie lagern Sie Cannabis richtig?

Grundsätzlich sollte Cannabis bei Raumtemperatur gelagert werden. Cannabis-Extrakte & Blüten gehören als Betäubungsmittel in den BtM-Tresor!

So lagern Sie richtig: lichtgeschützt, trocken

Verwenden Sie einen kompakten luftdichten (abgedunkelten) Glasbehälter oder Kruken aus PET. (Für Extrakte & Blüten)

Sie suchen eine kindersichere Primärverpackung zur Abgabe von Cannabisblüten an Ihre Kundschaft? Besuchen Sie uns gerne im Shop! Nimbus Cannabis-Tiegel

Auf Luftfeuchtigkeit & Temperatur achten:

Cannabis sollte am besten bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 59 bis 63 Prozent gehalten werden. Um die Qualität sicherzustellen, empfiehlt sich die Lagerung mit Temperaturkontrolle (unter 25°C). Hinweis: Auch die fertige Rezeptur gehört unter Verschluss.

Hinweis für Ihre Kundschaft:
Außerhalb von feuchten Bereichen wie Badezimmer oder Kühlschrank aufbewahren. Achten Sie auf eine kindersichere Aufbewahrung.

Identitätsprüfung
Cannabisblüten, Cannabisextrakte & Dronabinol sind Rezepturausgangsstoffe deren pharmazeutische Qualität durch ein Prüfzertifikat belegt sein muss. In der Apotheke muss somit gemäß § 11 Absatz 2 ApBetrO noch die Identität festgestellt werden.

Hierfür stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten der Prüfung zur Verfügung:

• klassisch via Dünnschichtchromatografie (kurz DC gemäß DAB/ DC gemäß DAC/NRF)
• oder mittels THC/CBD-Kombitest

Cannabisblüten & Cannabisextrakte müssen als Rezepturausgangstoff mindestens auf Identität geprüft werden. Die verordnete Rezeptur muss plausibel sein und es ist ein Herstellungsprotokoll anzufertigen. Die Herstellung muss in der BtM-Kartei entsprechend dokumentiert werden.

Achtung vor reinen THC-Schnelltests!

Sparen Sie sich eine Menge Ärger, denn gemäß DAB muss nach THC UND CBD getestet werden. Der Pharmazierat/Amtsapotheker wird‘s Ihnen danken.

Hier geht es zu unseren validierten DAB-konformen Kombitests.

Hier finden Sie Prüfanweisungen, Protokolle & Anleitungen:

Prüfanweisungen
Prüfprotokoll
Prüfanweisung "DAB" (Eingestellter Cannabiextrakt)
Prüfanweisung "DAB" (Cannabisblüten)
Herstellung
Pflanze ist nicht gleich Pflanze. Cannabis gehört in die Rezeptur!

Für die Herstellung stehen Ihnen folgende Monografien zur Verfügung:

DAB-Monografien
Eingestellter Cannabisextrakt & Cannabisblüten
NRF-Rezepturen (Siehe unter Retax )
Taxieren
Die Herstellung ist abgeschlossen - Nun beginnt die Preisbildung:

Hierfür verwenden Sie einfach die

Hilfstaxe nach Anlage 10
Preisbildung für Leistungen nach § 31 Absatz 6 SGB V

Seit Anfang Juli 2022 besteht nicht nur bei Cannabis-Rezepturen die Hash-Code-Pflicht. Der Hash-Code wird automatisch von Ihrer Warenwirtschaft generiert und bildet sich aus

• Eingesetzte Mengen
• Einkaufspreise &
• PZN der verwendeten Packung

Dies gilt auch für Stoffe, die in der Hilfs¬taxe gelistet sind. Während diese Daten bei manchen Taxationsprogrammen für jeden Rezepturbestandteil einzeln eingetragen werden müssen, können sie bei kombinierten Dokumentations- und Taxationsprogrammen direkt aus der Herstellungsdokumentation gezogen werden. So wird z. B. automatisch die PZN der tatsächlich verwendeten Charge in den Zusatzdatensatz übertragen.

Hinweis: Sonder-PZN beachten! (Siehe unter Retax)

Abgabe
Wenn Ihr Kunde in die Apotheke kommt, um die bestellten Cannabis-Arzneimittel abzuholen, führt Ihr Weg direkt zum BtM-Tresor.

Ihre Kundschaft freut sich über Hinweise zur Dosierung & sachgerechten Lagerung.

Tipp: Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels können Sie einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 4,26 Euro inklusive Mehrwertsteuer berechnen!
Die Angst vor der Retaxierung
Manchmal scheint es als würden sich die Krankenkassen mit der Abrechnung/Erstattung von Cannabisarzneimitteln schwertun.

Aber keine Sorge, so vermeiden Sie einen Retax:

Die häufigsten Fehlerquellen sind:

1. Sonder-PZN vergessen – hier ein Überblick:

06460694 Cannabisblüten in unverändertem Zustand (Ganze Blüten)
06460665 Cannabisblüten in Zubereitung (NRF 22.12/NRF 22.13/NRF 22.14/NRF 22.15, allgemein bei Aufbereitung wie Zerkleinern, Sieben, Portionieren)
06460754 Cannabinoid-haltige Stoffe in unverändertem Zustand (Abfüllung v. Cannabis-Extrakten)
06460748 Cannabinoid-haltige Stoffe o. Fertigarzneimittel in Zubereitungen (Dronabinol-Kapseln (NRF 22.7.), Dronabinol-Tropfen (NRF 22.8.), Ethanol. Dronabinol-Lösung z. Inhalation (NRF 22.16.), Ölige Cannabisölharz-Lösung Dronabinol (NRF 22.11.), Verdünnung v. Cannabis-Extrakten)
06460671 Cannabinoid-haltige FAM ohne PZN (z. Bsp. Dronabinol-Kapseln)
09999011 Rezepturen (Salben, Kapseln, Zäpfchen etc.)
06461423 Medizinalcannabis aus Deutschland, unverarbeitet (ganze Cannabisblüten)
06461446 Medizinalcannabis aus Deutschland in Zubereitung (NRF 22.12)
2. Nur eine Rezeptur pro Rezept

Auf einem Rezept darf generell nur eine Rezeptur verordnet werden. Das gilt für Muster-16 Rezepte genauso wie für BtM-Verordnungen. Dies gilt auch für die Verordnung von unveränderten Cannabisblüten, Cannabisblüten in Zubereitungen, Extrakten und Dronabinol. Diese Vorgabe richtet sich jedoch ausschließlich an die Ärzte, sodass Apotheken bei der versehentlichen Belieferung eines solchen Rezeptes keine Retaxierung nach aktuell geltendem Rahmenvertrag hinnehmen müssen. Generell können Mischungen von Blüten als eine Rezeptur verordnet werden. In der Praxis kommt dies eher selten vor.

Hinweis: Da auf Privatrezepten kein Hash-Code generiert werden muss, können hier bis zu 3 Rezepturen stehen.